Die FDP-Fraktion hat sich im Finanzausschuss nicht mit ihrer Forderung durchsetzen können, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Das Gremium lehnte einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/15771) ab.
Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich.
In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer.
Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem komplexen Thema. So einfach, wie die FDP es sich mache, sei die Sache nicht. Die SPD-Fraktion erinnerte, dass es negative Realzinsen bereits während der Zeit mit FDP-Regierungsbeteiligung gegeben habe, ohne dass es zu einer Abzugsfähigkeit gekommen sei. Anleger hätten außerdem die Möglichkeit, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Die AfD-Fraktion nannte die Begründung der SPD-Fraktion Schummelei. Die Wahrheit sei, dass es erstmals negative Nominalzinsen gebe. Die Linksfraktion sagte, sie wolle auch nicht, dass Kleinsparer betroffen seien. Aber wenn die Banken Negativzinsen als Gebühren ausgestalten würden, greife der Antrag der FDP-Fraktion nicht. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies darauf hin, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der Negativzinsen wegen des Sparerfreibetrages nichts hätten.
(Bundestag, hib-Meldung Nr. 70/2020 vom 15.01.2020)
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